Weihnachtsbaummerkblatt

Jetzt ist sie wieder da…die Zeit der Zweifel über den Steuersatz der Weihnachtsbäume.

Der Weihnachtsbaum ist aus Sicht des Finanzamts nichts anderes als ein Steuerobjekt. Beim Kauf kassiert er kühl Mehrwertsteuer. Wie viel das ist, hängt nicht nur vom Preis des guten Stücks ab. Vielmehr differenziert der Fiskus auch in der Weihnachtszeit.

Der einfachste Fall ist die Plastik-Tanne: 19 Prozent.

Beim Kauf im Baumarkt ist das Schreiben zum „Ermäßigten Steuersatz für die in der Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Gegenstände“ einschlägig. Was darunter fällt, ist liebevoll beschrieben: „Weihnachtsbäume, geschnitten oder mit Wurzeln, soweit sie zur Wie-dereinpflanzung nicht geeignet sind (lebende Bäume mit Ballen, die zur Wiedereinpflanzung geeignet sind, sind nach Nr. 7 der Anlage 2 begünstigt (vergleiche Textziffer 38)), frisches Tannengrün sowie Gebinde aus Tannengrün und frischem Blattwerk, blatttragende Zweige des Lorbeerbaumes oder frische Zapfen von Nadelbäumen.“ Für das alles sind eigentlich 7 Prozent fällig.

Doch verkaufen nicht nur Baumärkte, sondern auch Landwirte. Selbstverständlich gibt es für Landwirte ganz andere Steuersätze.

Um Ihnen den Jahresausklang in Bezug auf ggf. vorkommende telefonische Anfragen ein wenig zu erleichtern, hier die Steuersatzcheckliste:

Weihnachtsbaum ist

Weihnachtsbaum

Beachten Sie bitte: Auf die Besonderheiten, die sich ergeben, wenn ein gebrauchter Weih-nachtsbaum im Rahmen der Differenzbesteuerung weiterveräußert wird oder ein Weih-nachtsbaum von einem Nichtunternehmer oder von einer gemeinnützigen Einrichtung im Rahmen ihres Zweckbetriebes veräußert wird, geht diese Checkliste nicht ein.

Nicht behandelt werden zudem Weihnachtsbaumverkäufe in das Ausland oder im Rahmen des NATO-Zusatzabkommens. In diesen Fällen sind die Steuerbefreiungen des § 4 UStG zu prüfen.

Zu guter Letzt sei nur erwähnt, dass die unterschiedlichen Steuersätze sich nicht auf den Preis auswirken.

Es gibt also nichts, was der deutsche Finanzbeamte nicht regelt. Wie heißt es so schön in dem wichtigen BMF-Schreiben vom 13. Juli 2004: „Begünstigt wird frische Rentierflechte – sogenannte Islandmoos – (Cladonia rangiferina, Cladonia silvatica und Cladonia alpestris), nicht jedoch Isländisches Moos (Cetravia islandica).“ Dort gibt es auch den Hinweis: „Tro-ckenmoos wird durch Anfeuchten nicht wieder zu frischem Moos.“

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