In der Vorweihnachtszeit ist es üblich, Präsente an Kunden, Lieferanten, Handelsvertreter und andere Geschäftsfreunde zu verteilen. Tauschen Geschäftspartner untereinander kleinere Aufmerksamkeiten oder größere Geschenke aus, ist aus Steuersicht insbesondere auf folgende drei Aspekte zu achten:
Nur bis zu einem Wert von 35 EUR pro Jahr und Empfänger liegen abzugsfähige Betriebsausgaben vor.
Diese Aufwendungen müssen auf dem gesonderten Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von den anderen Kosten gebucht werden.
Alternativ kann die Steuer bei Sachzuwendungen pauschal übernommen werden, damit der Wert der Zuwendung beim Geschäftspartner nicht zu den Einkünften zählt.
Weitere praktische Hinweise
Ein zu Weihnachten privat erhaltenes Geschenk kann der Unternehmer oder Freiberufler in sein Betriebsvermögen einlegen und noch fürs laufende Jahr gewinnmindernd abschreiben. Denkbar ist dies z.B. für Büromaterial oder den erhaltenen Laptop. Bei neuen Gegenständen dürfte der Teilwert in der Regel den Anschaffungskosten entsprechen. Preise bis 410 EUR dürften dabei sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn diese GwG-Regel für alle 2015 angeschafften Wirtschaftsgüter dieser Preiskategorie genutzt wird. Als Nachweis sollte z.B. im Internet nach dem aktuellen Wert des Geschenks gesucht, alle Informationen ausgedruckt und den Geschäftsunterlagen beigefügt werden. Da zumeist keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, kann die Vorsteuer hingegen nicht geltend gemacht werden.