Die Berufsgenossenschaft kommt auch für Unfälle auf der Weihnachtsfeier auf – allerdings nur solange der Chef mitfeiert.
Wenn die Geschäftsführung die Feier beende, ende auch der Versicherungsschutz, erklärt das Sozialgericht.
In dem Fall war ein Verwaltungsangestellter während der Weihnachtsfeier seines Amtes be-trunken eine Treppe hinuntergestürzt und hatte sich dabei schwer verletzt. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte die Leistungen mit der Begründung, dass die Feier bereits beendet gewesen sei. Die letzten Gäste – der Kläger, der Amtsleiter und die Pächter der Gaststätte – wären nur noch bei einem privaten Treffen gewesen.
Dem folgte das Sozialgericht nicht und entschied, eine Weihnachtsfeier sei eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die bis zu ihrem offiziellen Ende unter dem Schutz der Unfall-versicherung stehe. Ein offizielles Ende der Veranstaltung habe es zwar nicht gegeben, jedoch hätten die verbliebenen Gäste von einer Fortdauer der Veranstaltung ausgehen können, da auch der Vorgesetzte noch anwesend war.