Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an Patientenverfügungen präzisiert. Wer sicher sein will, dass im Ernstfall möglichst viel nach seinen Vorstellungen läuft, sollte seine Patientenverfügung überprüfen.
In einer Patientenverfügung können Menschen festlegen, wie lange und wie sie am Ende ihres Lebens behandelt werden wollen. Darin müssen Sie möglichst konkret sein: Nur zu sagen, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ gewünscht sind, reicht nicht mehr aus. Die Patientenverfügung ist dann zu beachten, wenn einzelne ärztliche Maßnahmen genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen klar genug beschrieben werden.
Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass es in Deutschland einige Millionen Patienten-verfügungen gibt und davon mindestens die Hälfte davon unwirksam sein dürfte.
Worauf ist zu achten?
Wichtig ist, dass die Verfügung zunächst eine Reihe beispielhafter Situationen beschreibt, in der die Willenserklärung gelten soll, z.B.: Einen „unabwendbaren, unmittelbaren Sterbepro-zess“, dass infolge einer Gehirnschädigung die eigene Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen unwiederbringlich erloschen ist, dass man infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbaupro-zesses nicht mehr in der Lage ist, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu sich zu nehmen.
Dann müssen die lebenserhaltenden Maßnahmen beschrieben werden, die in einer dieser Situationen unterlassen werden sollen: Keine künstliche Ernährung, Nahrungs- oder Flüssig-keitsaufnahme allenfalls mit persönlicher Hilfe.
Der Wunsch nach fachgerechter Schmerz- und Symptombehandlung muss formuliert wer-den. Ebenso, dass Wiederbelebungsversuche in den zuvor beschriebenen Situationen un-terbleiben sollen.
Außerdem sollte vermerkt sein, dass künstliche Beatmung, Dialyse, die Gabe von Antibiotika oder Bluttransfusionen nicht gewünscht werden.