Bei Firmenfeiern sowie Geschenken für Mitarbeiter sind neue Freigrenzen und Freibeträge zu beachten. Nur so profitieren Unternehmen und ihre Beschäftigten von steuerlichen Vorteilen.
Mehr Spielraum
In vielen Unternehmen laufen derzeit die Vorbereitungen für das Sommerfest. Neben der Weihnachtsparty steht es inzwischen bei so mancher Firma fest im Terminplan. Für zwei Feiern pro Jahr akzeptiert deshalb auch die Finanzbehörde, dass die Kosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Bei guter Planung sind solche Zusatzleistungen zum Lohn für die Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei. Betriebe wie Beschäftigte profitieren von Sachzuwendungen in Form von Festen und Geschenken. Seit kurzem gelten dafür neue gesetzliche Regelungen, die ein wenig mehr Spielraum lassen.
Freibetrag statt Freigrenze
Bisher lag die Freigrenze pro Mitarbeiter und Betriebsfest bei 110 Euro. Bis Ende 2014 war die Teilnahme nur steuer- und abgabenfrei für die Beschäftigten, wenn diese Kosten nicht Ãœberschritten wurden. Bei höheren Ausgaben entfiel der Vorteil komplett. Das ändert sich dadurch, dass ein Freibetrag in gleicher Höhe die Freigrenze ersetzt. Unternehmer können ihr Betriebsfest daher künftig entspannter kalkulieren. Kostet die Veranstaltung beispielsweise 130 Euro pro Kopf, sind jetzt 110 Euro für den Teilnehmer steuer- und abgabenfrei. Nur für die restlichen 20 Euro muss er Steuern und Abgaben zahlen.
Nachteile
Erhalten Beschäftigte im Rahmen der Betriebsfeier ein Geschenk, wird es in die 110-Euro-Grenze eingerechnet. Ãœberreicht der Firmenchef also jedem einen Blumenstrauß für 20 Euro, bleiben für die Veranstaltungskosten noch 90 Euro pro Mitarbeiter. Das gilt nur für Geschenke, die es aus Anlass der Feier gibt. Außerdem werden dem Arbeitnehmer die Kosten der Begleitpersonen als zu versteuerndes Extra zum Lohn hinzugerechnet. Zu den Kosten der Betriebsfeier gehören künftig alle Ausgaben, auch die Saalmiete oder das Honorar des Eventmanagers. Bis Ende 2014 waren nur Kosten für das zu berücksichtigen, was die Teil-nehmer konsumieren konnten, also Essen, Getränke oder Musik.
Freigrenze für Geschenke
Lässt der Chef einem Mitarbeiter aus persönlichem Anlass eine Sachzuwendung wie Blumen, Bücher oder Wein zukommen, gelten ebenfalls neue Regeln. Die Freigrenze für Geschenke zu Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt stieg von 40 auf 60 Euro und greift für jedes Ereignis neu, also mehrmals pro Jahr. Auch für Dienstjubiläen gilt die Freigrenze – selbst dann, wenn das entsprechende Geschenk bei einer Betriebsfeier überreicht wird. Anlass für das Präsent ist das persönliche Jubiläum, nicht das Fest – deshalb wird es nicht auf den 110- Euro- Freibetrag angerechnet.