Der Bundesfinanzhof hat steuerzahler-freundlich entschieden, dass Aufwendungen eines Ar-beitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass jedenfalls hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein können.
Im entschiedenen Fall war der Kläger kurz vor seinem 30. Geburtstag zum Steuerberater bestellt worden. Beides ein guter Grund zum Feiern, dachte sich der neu ernannte Steuerbe-rater und veranstaltete ein Fest, zu dem er sowohl Arbeitskollegen als auch Verwandte und Bekannte einlud.
Die Kosten, die dabei für seine Arbeitskollegen angefallen waren, machte er in seiner Steu-ererklärung als Werbungskosten geltend. Der Abzug wurde ihm vom Finanzamt und dem Finanzgericht versagt.
Der Bundesfinanzhof sieht dies glücklicherweise anders, wenn eine Abgrenzung zwischen privat und geschäftlich eingeladenen Gästen möglich ist. Weil das aber in dieser Form zu einfach wäre, legten die Richter trotz allem weitere Voraussetzungen fest, die für die Aner-kennung von Werbungskosten erfüllt sein müssen: Von einer (nahezu) beruflichen Veranlas-sung der Einladung sei insbesondere dann auszugehen, erklärten sie, wenn nicht nur aus-gesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.