E-Bike über den Arbeitgeber leasen

Derzeit wird das (Elektro-)Fahrradleasing über den Arbeitgeber bei gleichzeitiger Überlassung an den Arbeitnehmer als „Dienstfahrrad“ stark beworben. Dieses Leasingmodell soll beim Arbeitnehmer zu einem steuerlichen Vorteil (Nettolohn-Optimierung) und zur Einsparung von Sozialabgaben führen. Was steckt hinter diesem Konzept?

Das Leasingmodell
Das Leasingmodell wird so gestaltet, dass der Arbeitgeber mit einer Leasingfirma einen Leasingvertrag über das (Elektro-)Fahrrad mit einer festen Laufzeit von i.d.R. 36 Monaten abschließt. Zeitgleich schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für ebendiese Dauer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des Fahrrads ab, welcher auch eine private Nutzung zulässt. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zugleich dazu, das Fahrrad auf eigene Kosten zu warten und zu pflegen. Auch das Haftungsrisiko für Beschädigungen und Verlust wird auf den Arbeitnehmer abgewälzt; umgekehrt erhält der Arbeitnehmer dafür sämtliche Gewährleistungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Leasinggeber. Danach wird das Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (volle oder teilweise Leasingrate) heruntergesetzt bzw. umgewandelt.

Zudem ist häufig vorgesehen, dass der Arbeitnehmer das von ihm genutzte Leasingfahrrad bei Beendigung der Überlassung – ohne dass er darauf einen vertraglichen Anspruch hat – käuflich erwerben kann.

Wem ist das Fahrrad wirtschaftlich zuzurechnen?
Für die lohnsteuerliche Behandlung kommt es in erster Linie darauf an, wem das Fahrrad wirtschaftlich zuzurechnen ist. Dies wird im Normalfall der Arbeitgeber sein. Es sei denn, er muss dem Arbeitnehmer das Fahrrad aufgrund einer gesonderten Rechtsbeziehung überlassen, die vom Arbeitsvertrag unabhängig ist und der Arbeitnehmer hat zudem gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers inne. In der Praxis dürften diese Fälle nur äußerst selten vorkommen.

Die Überlassungsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer enthalten außerdem häufig Klauseln, wonach das Nutzungsverhältnis vorzeitig beendet wird, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet oder ruht. Eine solche Klausel spricht für die wirtschaftliche Zurechnung des Fahrrads zum Arbeitgeber. Es sollte jedoch weiterhin darauf geachtet werden, dass der Arbeitgeber nicht alle auf diesen aus dem Leasingvertrag entfallenden Rechte und Pflichten im identischen Umfang an den Arbeitnehmer weiterreicht. Denn behält sich der Arbeitgeber einzelne dieser Rechte oder Pflichten vor, ohne sie an den Arbeitnehmer weiterzugeben, spricht dies ebenfalls gegen eine wirtschaftliche Zurechnung des Fahrrads beim Arbeitnehmer. Ist der Arbeitgeber etwa durch den Leasingvertrag verpflichtet, für das Fahrrad eine Versicherung abzuschließen, gibt er diese Pflicht aber nicht an den Arbeitnehmer weiter bzw. übernimmt er die Kosten hierfür, ist der Arbeitnehmer nicht wirtschaftlicher Leasingnehmer.

Steuerliche Folgen bei Zurechnung zum Arbeitgeber
Ist nach diesen Grundsätzen das Fahrrad wirtschaftlich dem Arbeitgeber zuzurechnen ist von einer Gehaltsumwandlung dergestalt auszugehen, dass der Barlohn des Arbeitnehmers um den Betrag der Leasingrate herabgesetzt wird. Für die Überlassung des Fahrrades zur privaten Nutzung wird der sich aus der Nutzungsüberlassung ergebende Sachlohn mit monatlich 1 % der auf 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) für das Fahrrad ermittelt.

Bei einem E-Bike im Wert von 3.000 EUR inklusive Mehrwertsteuer hat der Arbeitnehmer somit monatlich 30 EUR als geldwerter Vorteil zu versteuern. Trägt dieser dann im Gegenzug über eine Gehaltsumwandlung die monatlichen Leasingkosten von z.B. 70 EUR reduziert sich der steuer- und sozialabgabenpflichtige Arbeitslohn des Arbeitnehmers insgesamt um 40 EUR.

Vorsicht bei Zurechnung zum Arbeitnehmer!
Ist der Arbeitnehmer indes wirtschaftlicher Leasingnehmer, liegt keine mit einem monatlichen Durchschnittswert zu bewertende Gestellung eines (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber vor. Ein geldwerter Vorteil in Gestalt einer verbilligten Leasingrate stellt Arbeitslohn dar, der regelmäßig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist. Der Preisunterschied zwischen den für Privatpersonen üblichen und den tatsächlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Leasinggebühren ist dabei maßgeblich.

Erwerb nach Ablauf Leasingzeitraums
Erwirbt der Arbeitnehmer bei Beendigung der Überlassung das von ihm genutzte Leasingfahrrad zu einem geringeren Preis als dem dann geltenden Marktpreis, ist der Differenzbetrag Arbeitslohn von dritter Seite (unabhängig davon, wem des Fahrrad wirtschaftlich zuzurechnen ist). Ein (eventueller) Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Durch die Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrraderwerb und einen Preisvorteil hat.

Fazit
Das Fahrradleasing kann durchaus für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine vorteilhafte Gestaltung darstellen – vorausgesetzt, die wirtschaftliche Zurechnung des Leasingfahrrads erfolgt beim Arbeitgeber. Dieser sollte auch beachten, dass die entgeltliche Überlassung des Leasingfahrrads im Wege der Barlohnumwandlung als Leistungsaustausch der Umsatzsteuer unterliegt. Arbeitnehmer sollten berücksichtigen, dass der spätere Erwerb des Rades – welcher in der Praxis oft am Ende des Leasingvertrages gewünscht ist – noch einmal zu Arbeitslohn führt, welcher voll zu versteuern ist. In den Werbebroschüren der Leasinganbieter wird dieser Aspekt des Fahrradleasings regelmäßig verschwiegen.

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