Beitragsrückerstattungen aus einer privaten Krankenversicherung mindern den Sonderausgabenabzug

Beitragsrückerstattungen aus einer privaten Krankenversicherung mindern den Sonderaus-gabenabzug. Fraglich ist, ob die im Fall der Beitragserstattung selbst getragenen Krank-heitskosten zu berücksichtigen sind.

Beispiel:
In der Einkommensteuererklärung werden 3.000 EUR als Basisvorsorgebeiträge zur Kran-ken- und Pflegeversicherung geltend gemacht. Von den Krankenversicherungsbeiträgen werden die in dem betreffenden Jahr von der Krankenversicherung gewährte Beitragsrück-erstattung i. H. v. 500 EUR abgezogen, so dass 2.500 € geltend gemacht werden.

Zur Erlangung der Beitragsrückerstattung wurden die Krankheitskosten von 300 € selbst ge-tragen. Strittig ist, ob die 300 € neben den gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen von 2.500 € als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können.

Die Finanzgerichte lehnen dies ab.

Allerdings wurde in einem Fall die Revision zugelassen, so dass der Bundesfinanzhof über diese Frage zu entscheiden hat. In betreffenden Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof (Az: X R 3/16) verwiesen werden. Einsprüche ru-hen kraft Gesetzes bis der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Sollte der Bundesfinanzhof allerdings der Auffassung der Finanzgerichte folgen, sollte bei einer Beitragsrückerstattung auch immer der steuerliche Aspekt berücksichtigt werden. Die Inanspruchnahme einer Beitragsrückerstattung, die zunächst vorteilhaft erscheint, kann näm-lich unter Einbeziehung der steuerlichen Folgen auch nachteilig sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn die steuerliche Mehrbelastung durch die Anrechnung der Beitragsrückerstattung zuzüglich der selbst getragenen Krankheitskosten höher ist als die Beitragsrückerstattung.

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