Liegen üppige Präsente in Form von Bargeld, Scheck, Gutschein oder Warenpakete unter dem Weihnachtsbaum, kann dies Schenkungsteuer auslösen. Oftmals kommt es erst im Nachhinein zu Abgaben, wenn viel später auffällt, dass der Transfer über den Freibeträgen liegt.
Faustregel
Die Zuwendungen an Heilig Abend sind in der Regel steuerfrei, da es sich um übliche Gele-genheitsgeschenke handelt. Werden zu Weihnachten jedoch der Erbschmuck an die Nach-kommen vermacht oder Geldbeträge als vorweggenommene Erbfolge übergeben, übersteigt deren Wert wie auch die übereichte Briefmarken-, Münz- oder Kunstsammlung das Ãœbliche, und der Besitzerwechsel ist daher dem Finanzamt zu melden.
Hierzu besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht, solche großzügigen Vorgänge innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt zu deklarieren. Das unterlassen die meisten Bürger jedoch, meist aus Unwissen, was aber nicht vor negativen Konsequenzen schützt. Dabei rutschen viele schneller in die Steuerpflicht, als sie denken. Die Freibeträge bei Geschwistern, Nichten und Neffen oder Cousins betragen lediglich 20.000 EUR.
Zur Ãœberprüfung dieser Grenze werden nach § 14 ErbStG alle Geschenke der vergangenen zehn Jahre addiert. Bei großzügigen Präsenten zu Weihnachten und anderen Anlässen wie Geburtstag, Kommunion, Hochzeit und Jubiläum sind die Freibeträge über die Zusammen-rechnung schnell überschritten, sofern die Empfänger nicht Ehepartner oder Kinder sind. Denn den Freibetrag gibt es alle zehn Jahre nur einmal.
Gelegenheitsgeschenke
Ãœbliche Gelegenheitsgeschenke des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind solche Zuwendungen, die sowohl vom Anlass her (Geburtstage, Hochzeiten, Weihnachten) als auch nach ihrer Art und ihrem Wert in weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Maßgebend für die Beur-teilung der aus den Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschicht abzuleitenden Ãœblichkeit ist das Gesamtbild des Einzelfalls. Dabei sind als eingrenzende Kriterien:
- die Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem,
- das Herausstechen des Anlasses,
- die Vermögensverhältnisse des Schenkers und
- die Wiederholbarkeit des Geschenks
zu berücksichtigen.
Obwohl allgemeine Regeln nicht festgelegt werden können, bleibt selbst bei großem Wohl-stand eine Grenze bestehen, die sich aus der allgemeinen Auffassung über die Ãœblichkeit von Geschenken herleitet (FG Hamburg, Urteil vom 31.10.1966, II 150/65, EFG 1967 S. 131). Ãœbersteigt ein Geschenk den in diesem Sinne üblichen Rahmen, ist es in vollem Umfang steuerpflichtig.
Dabei scheidet eine teilweise Befreiung aus, sodass ein Weihnachtsgeschenk entweder üblich oder in voller Höhe steuerpflichtig ist.
Bei einer Geldzuwendung von 80.000 EUR oder der Schenkung eines Pkws mit einem Wert von rund 35.000 EUR handelt es sich sowohl von der Art als auch vom Wert der Zuwendung her auch bei besonders vermögenden Verhältnissen des Schenkers nicht mehr um ein übli-ches Gelegenheitsgeschenk (Hessisches FG, Urteil vom 24.2.2005, 1 K 3480/03, EFG 2005 S. 1146, EFG 2005 S. 1146).
Nach dem FG Köln wird das Ãœbliche überschritten, wenn jemand einem entfernteren Ver-wandten wie etwa seiner Nichte und deren Ehemann insgesamt 34 % seines Vermögens unentgeltlich zuwendet (Urteil vom 8.5.2001, 9 K 4175/99, EFG 2001 S. 1154).
Anzeigepflicht
Solche großzügigen Vermögensübergänge anlässlich des Weihnachtsfestes sind dem Fi-nanzamt innerhalb von drei Monaten und daher bis März 2016 zu melden. Nach § 30 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb schriftlich anzuzeigen, sowohl vom Er-werber als auch der Person, aus dessen Vermögen das Geschenk stammt. Zwar entfällt diese gesetzliche Anzeigepflicht für Schenker und Beschenkten, wenn die Zuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist. Das ist bei den üblichen Weihnachtsgeschenken aber gerade nicht der Fall.
Zuwendung von Geld, Schmuck, Auto, Tafelpapieren oder Sammlungen fällt dem Finanzamt viel häufiger auf als viele Familien vermuten. Denn die Schenkungsteuer verjährt nicht, bevor der Fiskus Kenntnis über solche Vorgänge erlangt.
Zwar tauchen Sachwerte und seit 2009 auch Kapitaleinkünfte in keiner Einkommensteuererklärung auf – die Schenkung von Geld, Schmuck, Pkw oder Sammlung wird daher eher zufällig bekannt. Oftmals fallen solche Zuwendungen erst nach Jahren über den Erbfall auf, wenn sich die Nachkommen über den Wert des Nachlasses und vorangegangene Vermögensübergaben an den vorherigen Weihnachtstagen streiten. Und diese Sachverhalte nimmt das Finanzamt dann zum Anlass, nicht nur Erbschaft-, sondern auch rückwirkend Schenkungsteuer festzusetzen.
Steuerfreie Weihnachtsgeschenke
Nicht alles, was den Rahmen des üblichen Gelegenheitsgeschenks und die persönlichen Freibeträge übersteigt, muss versteuert werden. Denn es lassen sich einige Ausnahmeregelungen verwenden:
Zuwendungen für einen angemessenen Unterhalt bleiben steuerfrei. Das gilt bei Unterhaltsberechtigten immer und bei übrigen Personen, wenn die Geschenke der Lebensstellung und den Vermögensverhältnissen des Bedachten entsprechen.
Geschenke zur Berufsausbildung bleiben unabhängig von der Höhe steuerfrei. Allerdings wird das Finanzamt den Zusammenhang bei üppigen Präsenten kritisch hinterfragen.
Für Hausrat wie Wohnungseinrichtung, Porzellan oder Bücher gibt es einen Zusatzfreibetrag von 41.000 EUR bei nahen Verwandten. Das gilt aber nicht mehr für Kunstgegenstände oder Sammlungen.
Bei geschenkten sonstigen beweglichen Gegenständen kann ein Freibetrag von 12.000 EUR genutzt werden.
Entfernte oder nicht Verwandte nutzen für Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände zusammen einen Freibetrag von 12.000 EUR.
Das geschenkte Eigenheim bleibt bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern unabhängig vom Wert steuerfrei. Das gilt sogar für die Hypothek oder die Finanzierung der Immobilie, wenn dies der anderen Partner an Weihnachten übernehmen sollte.